Wie lange gilt’s?

(rechtlich nicht verbindliche Zusammenfassung der fast 2 Monate alten, immer noch gültigen Verordnung)

Ich wurde von einer Bekannten darauf hingewiesen, dass es seit dem 1. August die Verkehrbeschränkungsverordnung gibt. Früher gab es zusätzlich noch Empfehlungen für Gesundheitsbehörden, wie diese mit positiv getesteten Personen umgehen sollen und auch zur Kontaktpersonennachverfolgung. Diese wurden (meines Wissens) seit April 2022 NICHT mehr aktualisiert. Hier noch einmal ein kurzer Überblick über die Bestimmungen in der seit 1. August geltenden Verordnung:

Maskenpflicht

Wer positiv getestet wird (sowohl mittels Antigentest als auch PCR), muss eine FFP2-Maske (oder eine gleich und höherwertige Maske – diese darf KEIN Ausatmenventil haben) tragen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind nur der private Wohnbereich (Ausnahme bei Zusammenkünften mit Haushaltsfremden), alle Orte, an denen der Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen werden kann und Orte im Freien, an denen ein Abstand von 2 Metern zu anderen durchgehend eingehalten werden kann.

In allen anderen Fällen muss die Maske korrekt getragen werden und darf höchstens zur Inanspruchnahme einer Gesundheitsdienstleistung im Notfall, zur Vornahme einer Testung oder zum Zweck der Identifikation, wenn gesetzlich vorgeschrieben, abgenommen werden. Die Maske darf auch NICHT zum Essen oder Trinken abgenommen werden!

Betretungsverbot

Außerdem gilt für alle Verkehrsbeschränkten ein Betretungsverbot (auch ein Verweilverbot!) bei Alten und Pflegeheimen, Krankenanstalten, Einrichtungen der Behinderten- und Alternbetreuung, Kindergärten, Kinderkrippen und Krabbelstuben, Primarschulen und Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren.
AUSGENOMMEN davon sind allerdings Menschen, die diese oben genannten Orte betreiben oder dort arbeiten, die BewohnerInnen, KlientInnen und PatientInnen solcher Orte, BesucherInnen bei Palliativ- oder Hospizbegleitung, Begleitpersonen von Minderjährigen, Begleitpersonen bei Entbindungen oder bei Teilnahme oder Durchführung von Wahlen.

Arbeitsorte dürfen – auch mit Maske – nicht betreten werden von positiv getesteten Schwangeren oder dort, wo das durchgehende Tragen von Masken aus medizinischen oder arbeitstechnischen Gründen nicht möglich ist.

Natürlich gilt das alles nicht, wenn unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum besteht.

ENDE?

Das Ende der Verkehrsbeschränkungen ist klar definiert:

  • Nach einem positiven Antigentest kann binnen 48 Stunden ein PCR-Test gemacht werden – ist dieser negativ, endet die Beschränkung.
  • Nach frühstens FÜNF Tagen kann ein PCR-Test gemacht werden. Wenn dieser negativ ist oder einen ctWert größer oder gleich 30 aufweist, endet die Beschränkung ebenfalls.
  • Ansonsten endet die Beschränkung zehn Tage nach der Probenentnahme, die zu dem positiven Ergebnis geführt hat.