Die neue Verkehrsbeschränkungsverordnung

Seit heute gibt es eine Novelle zur 2. Covid-19-BMV. Ich habe sie durchgelesen und versuche sie hier zusammenzufassen:

  1. Wer ein positives Testergebnis auf C19 hat, steht ab sofort unter einer Verkehrsbeschränkung.
    Ist das ein Antigentest, so erlischt diese, falls der folgende PCR negativ ist.
    Ist es ein PCR Test, dann bleibt diese bestehen bis
    – zum 5. Tag, wenn es dann einen negativen PCR-Test gibt oder der ct Wert gleich oder größer als 30 ist.
    – zum 10. Tag nach der Probenabnahme (nicht mehr wie bisher alternativ seit Symptombeginn!)
  2. Wer innerhalb der letzten 60 Tage mehrere positive Tests hatte, bei dem gilt der Zeitpunkt der ERSTEN positiven Probenentnahme als Zeitpunkt für das Ende (siehe 1.)
    Das bedeutet, dass jeder 10 Tage nach einem positiven Test KEINE Verkehrsbeschränkungen mehr hat, wenn der erste positive Test zumindest 10 Tage her war – egal, was andere Tests ergeben und wie dort der ct-Wert ist. Und bei „Tests“ steht da nichts von PCR!
  3. Wer also eine Verkehrsbeschränkung unterliegt, muss eine Maske (korrekt [=über Mund und Nase mit regelmäßigem Wechseln!] tragen an folgenden Orten:
    – außerhalb des privaten Wohnbereichs: In geschlossenen Räumen (wenn physischer Kontakt zu anderen nicht ausgeschlossen ist) und im Freien, wenn dort ein Mindestabstand von 2m nicht eingehalten werden kann
    – in öffentlichen Verkehrsmitteln
    – in privaten Verkehrsmitteln (wenn physischer Kontakt zu anderen nicht ausgeschlossen ist)
    – im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften (Personen aus verschiedenen Haushalten) in geschlossenen Räumen und im Freien, wenn dort ein Mindestabstand von 2m nicht eingehalten werden kann
  4. Zusätzlich gibt es Betretungsverbote für positiv Getestete (ausgenommen sind davon MitarbeiterInnen und Begleitpersonen von Minderjährigen in ALLEN genannten Einrichtungen!) für:
    – Alten- und Pflegeheime (ausgenommen deren BewohnerInnen sowie Begleitpersonen in Lebenskrisen und Besucher bei Palliativ- und Hospizbegleitung)
    – Krankenanstalten und Kuranstalten (ausgenommen PatientInnen sowie Begleitpersonen bei Entbindungen in Krankenanstalten)
    -Tagesbetreuungseinrichtungen in der Alten- und Behindertenbetreuung (ausgenommen betreute Personen)
  5. Schwangere dürfen Arbeitsorte nicht betreten (da sie nicht durchgehend Maske tragen dürfen), ebenso kann jemand, der durch die Erbringung der Arbeitsleistung nicht durchgehend Maske tragen kann nicht arbeiten – beides kann durch „sonstige geeignete organisatorische oder räumliche Schutzmaßnahmen“ ermöglicht werden.
  6. All das gilt natürlich nicht bei Gefahr für Leib, Leben und Eigentum und auch dann NICHT, wenn der Kontakt nur zu Personen besteht, die ebenfalls einer Verkehrsbeschränkung unterliegen.

FAZIT

Wenn ich das richtig lese, dann dürfen Kindergarten- und Volksschulkinder nach einem positiven Test NICHT in die Schule, außer es gibt einen Raum, in dem sich nur ebenfalls positiv getestete SchülerInnen aufhalten und auch die betreuende Person positiv getestet worden ist. Dann müsste auch niemand eine Maske tragen, bis jemand den Raum betritt, der NICHT positiv getestet worden ist – dann müssten die Kinder sofort nach Hause.

Ab der Sekundarstufe dürfen auch positiv getestete SchülerInnen zum Unterricht, wenn sie durchgehend eine Maske tragen (außer sie halten sich in einem Raum auf, in dem nur andere ebenfalls positiv Getestete sind, dann muss niemand eine Maske tragen). NACHTRAG: Sie müssen aber alle eine FFP2-Maske tragen, was sie bisher sonst nicht mussten (bis 14 Jahre reichte ein MNS).

In Krankenanstalten dürfen positiv getestete MitarbeiterInnen mit Maske arbeiten – wenn sie ebenfalls positiv getestete PatientInnen betreuen, muss auch niemand eine Maske tragen. Sobald eine Person, die NICHT positiv getestet wurde, den Raum betritt, müssen alle eine FFP2-Maske tragen.

Bei einem Fußballspiel würde das bedeuten, dass positiv getestete BesucherInnen eine Maske tragen müssen, außer sie halten sich auf einer Tribüne auf, die ausschließlich positiv getesteten Personen vorbehalten ist und wo der Abstand zu anderen (nicht positiv Getesteten) mindestens 2 Meter beträgt (im Freien).
Bei Indoor-Veranstaltungen müsste nur dann niemand eine Maske tragen, wenn alle positiv getestet worden sind – oder auch niemand.

Wer sich positiv getestet im Freien aufhält und nicht im Zentrum eines Hula-Hoop-Reifens mit 4 Meter Durchmesser unterwegs ist, muss immer dann, wenn Menschen in seine Nähe kommen (näher als 2 Meter) eine Maske anziehen, AUSSER die andere(n) Person(en) ist/sind ebenfalls positiv getestet.

Die Umsetzung und Kontrolle des Ganzen könnte interessant werden! Ich tippe darauf, dass ab sofort jeder sein möglichstes tun wird, einen positiven Test zu vermeiden – und sei es auch nur ein Antigentest!